Buchdetails

Titel · Autor · Sachgebiet Verlag · Auflage · ISBN Aktualität · Status Bestellen Merken
 
Details

Winkels, Günter


Gesellschafts- und steuerrechtliche Behandlung von Tracking Stocks bei Personen- und Kapitalgesellschaften



Internationale Göttinger Reihe, Band 42
Cuvillier Verlag
1. Aufl. 2013
   
Print
 
 
Medium: Print
978-3-95404-331-6
07.04.00 Gesellschaftsrecht, allgemein, Umwandlungsrecht
07.04.10 Personengesellschaften, allgemein
07.04.20 Kapitalgesellschaften, allgemein, Corporate Governance
10.03.20 Besteuerung einzelner Gesellschaftsformen und Beteiligungen

Reihe: Internationale Göttinger Reihe. Band: 42

In der Wirtschaftspraxis besteht häufig der Wunsch (z.B. bei Familiengesellschaften oder Joint Ventures), die Gewinnverteilung von Personen- und Kapitalgesellschaften unabhängig von der Beteiligungshöhe und den diesbezüglichen Verwaltungsrechten (z.B. Stimmrechte) zu regeln. Weicht die Gewinnverteilungsquote der Gesellschaft von der Beteiligungshöhe ab, liegen sog. Disquotale Gewinnverteilungen vor. Eine besondere Form der disquotalen Gewinnverteilung sind Tracking Stocks. Dabei bemisst sich das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter nicht in Abhängigkeit vom Ergebnis des gesamten Unternehmens, sondern in Abhängigkeit vom Ergebnis eines bestimmten Unternehmenssegments (z.B. Betriebsstätte, Produktionsbereich, Tochtergesellschaft).

Bei der Einführung von Tracking Stocks besteht gesellschaftsrechtlich ein weiter Gestaltungsspielraum. Es stellt sich die Frage, ob die gesellschaftsvertraglichen Gestaltungen steuerrechtlich anzuerkennen sind. Dies hängt insbesondere vom Verhältnis des Gesellschaftsrechts zum Steuerecht (Thematik der sog. Maßgeblichkeit) ab. Bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerrecht hätte die gesellschaftsrechtliche Gestaltung keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Beurteilung der Gewinnzurechnung. Tracking Stocks-Gestaltungen können der Besteuerung sowohl im Ertrag- als auch im Schenkungsteuerrecht unterliegen. Dabei ist der Frage nachzugehen, ob zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden ist.