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Koblenzer, Thomas / Günther, Carina


ifst-Schrift Nr. 499


Verfassungsrechtliche Grenzen des Zugriffs auf kommunale Steuereinnahmen durch Umlagen am Beispiel der Solidaritätsumlage in NRW


ifst-Schrift, Band 499

zum ifst-Schriften

Institut Finanzen und Steuern
1. Aufl. 2014
   
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Medium: Print
978-3-89737-158-3
02.90.10 Landesrecht Nordrhein-Westfalen
10.26.00 öffentliches Finanzrecht, Finanzwissenschaft

Reihe: ifst-Schrift. Band: 499

Normalpreis 15,00 €
Vorzugspreis für Abonnenten von DER BETRIEB 12,00 €

Die Situation der kommunalen Haushalte in Nordrhein-Westfalen ist seit langem besorgniserregend. Damit besonders notleidende Städte und Gemeinden ihre Finanzen in Zukunft wieder auf eine solide Grundlage stellen können, wurden für überschuldete oder von einer Überschuldung bedrohte Kommunen seit 2011 Konsolidierungshilfen in einem Gesamtumfang von rund 5,76 Mrd. € eingerichtet. 31 % der Mittel werden von der kommunalen Ebene aufgebracht, indem seit 2012 ein Vorwegabzug von der zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsmasse erfolgt und seit 2014 von den sog. abundanten Gemeinden eine Umlage mit einem Aufkommen von rund 91 Mio. € pro Jahr erhoben wird.

Diese auch als Abundanzumlage bezeichnete Solidaritätsumlage stand bereits vor ihrer Einführung im Brennpunkt kommunalpolitischer Diskussionen. Einige abundante Kommunen haben angekündigt, sich im Wege einer Kommunalverfassungsbeschwerde beim nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshof gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Solidaritätsumlage zur Wehr zu setzen.

Die von den abundanten Kommunen geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Solidaritätsumlage waren Anlass für das ifst, die verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung von Landesumlagen am Beispiel der umstrittenen Solidaritätsumlage analysieren zu lassen. Mit der ifst-Schrift 499 werden die Untersuchungsergebnisse vorgelegt, die sich sowohl aus einer Prüfung der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Solidaritätsumlage als auch aus einer verfassungsrechtlichen Beurteilung ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ergeben.