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Riedl, Mario


Das Berufsgeheimnis rechtsberatender Berufe im Steuerrecht (Österreich)



Termin: Juni 2024

LexisNexis ARD ORAC
1. Aufl. 2024
   
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Medium: Print
978-3-7007-8806-5
00.25.00 Standesrecht der Rechtsanwälte und Notare, Beruf allgemein
10.02.00 Steuerrecht, allgemein
10.30.14 Steuerrecht ausländischer Staaten (Österreich)

Rechtsberater nehmen innerhalb der Gesellschaft eine eminente Rolle ein. Sie leisten durch ihre im Auftrag der Klienten, den Normunterworfenen, ausgeübte Tätigkeit der Rechtspflege, dh der Anwendung und Durchsetzung des geltenden Rechts, einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des rechtsstaatlichen Prinzips. Aufgrund ihrer (Fach-)Expertise sind sie regelmäßig in weit höherem Ausmaß in der Lage, die entscheidungsrelevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen zu identifizieren und die rechtlichen Interessen der Normunterworfenen - gegebenenfalls vor den einschlägigen Kontrollinstanzen - durchzusetzen. Allerdings setzt jede effektive Rechtsberatung und -vertretung die vollumfängliche Kenntnis über den Sachverhalt, der rechtlich aufbereitet werden soll, voraus. Der Klient wird zur Preisgabe sämtlicher (relevanter) Informationen jedoch nur bereit sein, wenn dieser auf einen ausreichenden Geheimhaltungsschutz vertrauen kann. Die Verschwiegenheit der Rechtsberater ist demnach ein „Grundpfeiler der Berufstätigkeit“; sie bildet das Fundament für ein aufrichtiges Vertrauensverhältnis zum Klienten.

Das Ziel der Arbeit liegt darin, Umfang und Grenzen der beruflichen Verschwiegenheit von Rechtsberatern aufzuzeigen, wobei auf Schnittpunkte zum Steuerrecht im Besonderen eingegangen wird. Schwerpunkte der Arbeit sind dabei:

- Rechtsstaatliche Bedeutung eines (ausreichenden) Berufsgeheimnisschutzes für Rechtsberater
- Absicherung des Berufsgeheimnisschutzes im österreichischen Recht
- Durchbrechungen sowie Einschränkungen des Berufsgeheimnisschutzes im österreichischen Recht
- Absicherung des Berufsgeheimnisschutzes im Unionsrecht
- Ausgewählte Versuche und Maßnahmen des Unionsgesetzgebers zur Durchbrechung des (nationalen) Berufsgeheimnisses