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Goette, Wulf / Habersack, Mathias (Hrsg.)


Münchener Kommentar zum Aktiengesetz. AktG. in 7 Bänden


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C.H. Beck
6. Aufl.
   
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in folgenden Online-DB verfügbar...
Medium: Print
978-3-406-77210-8
07.04.21 Aktiengesellschaftsrecht, Europäische AG-SE, Übernahmerecht

ca. 2253,00 €
Preis für bisher erschienene Bände 638,00 €

Es besteht eine Gesamtabnahmeverpflichtung für alle Bände.

Folgende Bände sind bereits in Planung:

Band 1: §§ 1-75, ISBN 978-3-406-77211-5, erschienen
Band 2: §§ 76-117, MitbestG, DrittelbG, ISBN 978-3-406-77212-2, erschienen
Band 3: §§ 118-178, ISBN 978-3-406-77213-9, Termin: September 2024
Band 4: §§ 179-277, ISBN 978-3-406-77214-6, Termin: Oktober 2024
Band 5: §§ 278-328, SpruchG, ÖGesAusG, Österreichisches Konzernrecht, ISBN 978-3-406-77215-3, erschienen
Band 6: §§ 329-410, WpÜG, ISBN 978-3-406-77216-0, Termin: September 2024
Band 7: SE-VO, SEBG, ISBN 978-3-406-77217-7, Termin: Februar 2025


Wer aktienrechtlich auf hohem Niveau tätig ist, ist auf wissenschaftlich fundierte, sorgfältig erstellte, präzise und umfassende Kommentierungen angewiesen. Der Münchener Kommentar zum AktG beantwortet nicht nur gelöste Rechtsfragen, sondern zeigt den Weg zur dogmatisch richtigen Lösung neu auftretender Konstellationen.

In insgesamt sieben Bänden bietet dieses Standardwerk in neuer Auflage

- Lösungsvorschläge, die dem Zusammenwachsen der europäischen Länder, der internationalen Kapitalverflechtung und -beschaffung sowie der Zunahme weltweit tätiger Konzerne Rechnung tragen
- Aktualität durch Berücksichtigung aller Gesetzesänderungen und -ergänzungen
- Praxisnutzen und wissenschaftliche Kompetenz
- Erfahrung von Experten, die sich als Unternehmensberater und Richter praktisch mit dem Aktienrecht befassen oder aber als Wissenschaftler auf diesem Gebiet tätig sind.
- Hinweise zur Rechtslage in Österreich bei den Kommentierungen des deutschen Rechts

Band 1 umfasst die Allgemeinen Vorschriften (§§ 1-22), die Gründung der Gesellschaft (§§ 23-53) sowie die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a-75).